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Herrenberg Urteil sorgt für Krise im Bildungsbereich - Initiative im Bundesrat 6.12.2024

. Ein Gespenst geht um im Bildungsbereich, das Gespenst der Scheinselbstständigkeit. Freiberufliche Dozenten und selbstständige Trainer verlieren ihre Aufträge, die Auftraggeber selbst sehen sich mit horrenden und mitunter ruinösen Nachforderungen der Rentenversicherung konfrontiert, da ihre bislang selbstständigen Dozenten und Trainer plötzlich rückwirkend von den Außenprüfern der Rentenversicherung zu Scheinselbstständigen deklariert werden.
Doch es gibt Hoffnung, drei Bundesländer haben im Bundesrat die Initiative ergriffen und wollen für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Doch der Reihe nach: Das Sozialgesetzbuch IV (§7) definiert eine abhängige Beschäftigung über Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers: "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers". Und in diesem Fall werden Sozialabgaben fällig, die der "Weisungsgeber", also der Auftraggeber zu zahlen hat. Hat er diese irrtümlich nicht bezahlt, weil er von einer selbstständigen Tätigkeit ausging, werden die Abgaben für das laufende Jahr und für bis zu vier Jahre rückwirkend erhoben. Bei Vorsatz werden die Abgaben für bis zu 30 Jahre rückwirkend fällig und den Auftraggeber erwartet ein Strafverfahren wegen Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungen. In beiden Fällen werden zudem auf die Nachforderungen saftige Säumniszuschläge fällig.
Bis zum berüchtigten Herrenbergurteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 wurde bei freiberuflichen Lehrkräften vor allem auf die Weisungsgebundenheit abgestellt: Hatte die freiberufliche Lehrkraft einen Lehrauftrag, der lediglich die Lehrziele festlegte, jedoch ansonsten freie Hand bei der Ausgestaltung des Unterrichts, so galt sie nicht als scheinselbstständig, sondern als selbstständig tätig. Alles andere würde auch wenig Sinn machen, da freiberufliche Lehrkräfte und Trainer in der Regel ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbringen und dieser auch die Unterrichtszeiten festlegt, also weisungsgebunden in Bezug auf Zeitpunkt und Ort der Leistungserbringung sind und in dessen Betrieb zwangsläufig eingebunden sind.
Mit dem Herrenbergurteil, bei dem es um eine freiberufliche Klavierlehrerin der Musikschule der Stadt Herrenberg ging, beendete das Bundessozialgericht diese bis dahin geltende Rechtsauffassung: alleine die Tatsache, dass die Musikschule den Ort (nämlich die Musikschule) und Zeitpunkt der Leistungserbringung festlegte, reichte den Richtern, die Klavierlehrerin zur Scheinselbstständigen zu deklarieren.
Die Deutsche Rentenversicherung legte dann ein Jahr später noch eins drauf: In einem Dokument mit dem Namen "Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 04.05.2023" legt sie fest, wann freiberufliche Lehrkräfte scheinselbstständig sind - nämlich eigentlich (fast) immer. Scheinselbstständigkeit liegt demnach vor, wenn der Unterricht
insbesondere unter folgenden Umständen erbracht wird:
- Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung
- Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung
- kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit
- Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung
- Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall
- Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen
- Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (dem steht eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung als eine an der Arbeitszeit orientierter Vergütung nicht entgegen)
- selbstgestalteter Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen als Rahmenvorgaben geht nicht mit typischen unternehmerischen Freiheiten einher. Die zwar insoweit bestehende inhaltliche Weisungsfreiheit kennzeichnet die Tätigkeit insgesamt nicht als eine in unternehmerischer Freiheit ausgeübte Tätigkeit, insbesondere wenn
- keine eigene betriebliche Organisation besteht und eingesetzt wird
- kein Unternehmerrisiko besteht
- keine unternehmerischen Chancen bestehen, weil zum Beispiel die gesamte Organisation des Schulbetriebs in den Händen der Schuleinrichtung liegt und keine eigenen Schüler akquiriert und auf eigene Rechnung unterrichtet werden können, sowie die geschuldete Lehrtätigkeit nicht durch Dritte erbracht werden kann".
Mit diesem Papier nimmt die Deutsche Rentenversicherung einen Paradigmenwechsel vor: wurde bislang vor allem auf die Weisungsgebundenheit abgehoben, rückt nunmehr die Eingliederung in den betrieb in den Mittelpunkt.
Mit ihrer Bundesratsinitiative fordern die Länder Berlin, Mecklenburg und Brandenburg die Bundesregierung auf, im Wege von gesetzlichen Anpassungen und/oder gegebenenfalls untergesetzlichen Regelungen, wie Abgrenzungs- oder Kriterienkatalogen schnellstmöglich eine Lösung zu erarbeiten, die einen rechtssicheren Einsatz von selbständigen Lehrkräften, Lehrbeauftragten und Dozierenden in den Einrichtungen der Weiterbildung und des Kulturbetriebs sowie an Hochschulen ermöglicht. Auf Nachzahlungen aufgrund des Herrenbergurteils soll verzichtet werden.
Selbst erlassen kann der Bundesrat die von ihm geforderte Gesetzesänderung nicht, das muss die nächste Bundesregierung auf den Weg bringen - und das wird dauern.
Bis dahin besteht für freiberufliche Lehrkräfte, Trainer und Dozenten die Gefahr, dass sie ihre Aufträge verlieren und für Sportstudios, Yogaschulen und andere Bildungsträger die Gefahr, dass sie sich ruinösen Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung gegenüber sehen. So lange die Rechtslage nicht geändert ist (wenn sie das denn überhaupt jemals wird) hilft nur eine komplette Umorganisation der Tätigkeit der freiberuflichen Lehrkräfte.
Dabei können wir euch gerne beratend zur Seite stehen, schließlich verfügen wir über mehr als 30 Jahre Erfahrung im Weiterbildungsbereich. Die Beratung kann über das Bundesamt für Wirtschaft (BAFA) zudem zu 50% (alte Bundesländer) bzw. 80% (neue Bundesländer ) bezuschusst werden. Sendet uns bei Interesse eine Mail.
Die fünf größten Irrtümer bei der E-Rechnung 20.11.2024

Irrtum 1: Ich bin von der E-Rechnungspflicht nicht betroffen
Viele kleine und mittlere Unternehmen glauben, sie seien nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen, weil sie keine oder zunächst keine E-Rechnungen schreiben müssen.
Das ist falsch. Ab dem 1.12025 müssen alle Unternehmen unabhängig von der Rechtsform und von der Größe des Unternehmens in der Lage sein, E-Rechnungen zu lesen und revisionssicher für das Finanzamt zu archivieren. Das gilt auch für Kleinunternehmer.
Irrtum 2: Ich habe Zeit bis 2028, denn bis dahin gibt es Übergangsfristen
Auch das ist falsch, denn die Übergangsfristen gelten nur für die Verpflichtung, eigene Rechnungen als E-Rechnung zu erstellen, nicht jedoch für Verpflichtung, E-Rechnungen lesen zu können und revisionssicher zu archivieren.
Irrtum 3: Ich schreibe jetzt schon Rechnungen als PDF, das sind doch E-Rechnungen
PDF Dateien sind keine E-Rechnungen im Sinne der neuen Regelungen
Irrtum 4: Für das Finanzamt reicht es aus, wenn ich die E-Rechnungen auf meiner Festplatte speichere
Auch das ist leider falsch, denn die E-Rechnungen müssen revisionssicher archiviert werden, also unveränderbar, nachvollziehbar und manipulationssicher.
Irrtum 5: Mein Steuerberater wird es schon für mich richten
Es ist natürlich schön, wenn dein Steuerberater dir alles rings um die E-Rechnung abnimmt. Die Verantwortung für die Umstellung auf E-Rechnungen liegt jedoch bei dir.
Deshalb:Wenn Du noch nicht mit der Umstellung der Buchführung auf die E-Rechnungspflicht begonnen hast wird es höchste Eisenbahn, die Uhr tickt. Wie Du diese Umstellung möglichst kostengünstig bewerkstelligen kannst zeigen wir dir in unserem Webinar E-Rechnung und E-Mailarchivierung am Freitag, 29.11.204, in der Zeit von 17 bis 20 Uhr. Hier geht es zur Anmeldung.
Erhebliche Verbesserungen bei der Kleinunternehmerregelung 12.11.2024, aktualisiert 17.11.2024

Für Kleinunternehmer soll es ab dem kommenden Jahr Verbesserungen geben: Die Umsatzgrenzen für die Umsatzsteuerbefreiung sollen angehoben werden. Und, noch besser: Sie sollen von der Pflicht befreit werden, E-Rechnungen auszustellen.
Ebenfalls soll es Verbesserung bei Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsmaßnahmen geben.
Das Gesetz wurde bereits vom Bundestag beschlossen, ist also von den derzeitigen Turbulenzen durch den Zusammenbruch der Ampel nicht betroffen. Amm 22. November muss es noch vom Bundesrat abgesegnet werden.
Doch der Reihe nach:
E-Rechnungen:
Von der Umsatzsteuer befreite Kleinunternehmer sollen jetzt doch von der Verpflichtung befreit werden, E-Rechnungen schreiben zu müssen, können also weiterhin Rechnungen in Papierform oder als PDF erstellen.
Das befreit sie aber nicht von der Verpflichtung, E-Rechnungen ab dem 1.1.2025 empfangen und lesen zu können. Es befreit sie ebenfalls nicht von der Verpflichtung, E-Rechnungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) revisionssicher elektronisch zu archivieren.
Wie das geht, lernt ihr in unserem Onlineseminar E-Rechnung und E-Mailarchivierung, das wir am Freitag, 29.11.2024 veranstalten.
Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer:
Bislang gilt: wer im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz hatte und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € Umsatz erwartet gilt als Kleinunternehmer und kann sich auf Antrag hin von der Umsatzsteuer befreien lassen. Ab dem kommenden Jahr soll gelten: wer im vergangenen Jahr nicht mehr als 25.000 € Umsatz hatte und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz hat kann von der Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch machen.
Sollte dann im laufenden Jahr die 25.000 € bzw. 100.000 € Umsatzgrenze überschritten werden, muss auf alle hierüber hinaus gehenden Umsätze Umsatzsteuer abgeführt werden, die 25.000 € bzw. 100.000 € bleiben jedoch von der Umsatzsteuer befreit.
Existenzgründer, die von der Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch machen wollen, müssen ihre Umsätze für das Startjahr gewissenhaft schätzen.
Bislang gilt für Existenzgründer: "Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen.(§19 Umsatzsteuergesetz). Das heißt, der derzeit geltende Betrag in Höhe von 22.000 € gilt nur, wenn im Januar gegründet wurde, ansonsten wird er für jeden Monat, in dem keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, um 1/12 gekürzt.
Ob diese Regelung so beibehalten wird ist fraglich. Während der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) davon ausgeht, dass es bei der bisherigen Regelung für Gründer bleibt, gehen andere namhafte Steuerrechtler davon aus, dass ab dem nächsten Jahr für Gründer die 25.000 € Grenze unabhängig davon gilt, wann im laufenden Jahr sie gegründet haben.
Und es gibt noch eine weitere sehr wichtige Änderung: Bisher waren die Umsätze der Kleinunternehmer umsatzsteuerpflichtig, das Finanzamt verzichtete nur darauf, die Umsatzsteuer zu erheben. Zukünftig sind die Umsätze umsatzsteuerfrei. Dies bedeutet, dass die Umsatzgrenzen auf Basis der Nettobeträge berechnet werden anstatt wie bisher auf Basis der Bruttobeträge. Nach alter Berechnung hat sich die Grenze damit sogar auf 29.750 Euro (bei einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent) beziehungsweise 119.000 Euro erhöht.
Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsmaßnahmen
Bislang konnten Bildungsmaßnahmen von der Umsatzsteuer befreit werden, "wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten".
Die Bildungsmaßnahmen, die befreit werden können, wurden nun erweitert, denn die neue gesetzliche Regelung lautet: "wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen"
Mehr Infos zu den Themen E-Rechnung und Umsatzsteuerbefreiuung gibt es in unserem Buchführungsseminar vom 6.-8.12.2024.
Verbesserungen beim Gründungszuschuss geplant 17.09.2024

Die Bundesregierung plant erhebliche Verbesserungen beim Gründungzuschuss. Aus diesem Programm können Arbeitslose, die sich selbstständig machen, zunächst sechs Monate einen steuerfreien Zuschuss erhalten, der so hoch ist wie ihr bisheriges Arbeitslosengeld + 300 € zusätzlich pro Monat. In einer zweiten Phase, die extra beantragt werden muss, kann dann nochmal neun Monate lang ein Zuschuss in Höhe von 300 €/Monat gezahlt werden. Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem, dass noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld bei Beginn der Förderung besteht. Bei Menschen mit Behinderungen kann es hiervon Ausnahmen geben.
Der Restanspruch von 150 Tagen Arbeitslosengeld soll, so der Gesetzentwurf, auf 90 Tage verkürzt werden. Weiterhin muss dann die zweite Förderphase nicht mehr extra beantragt werden, sondern sondern soll zeitgleich mit der ersten Phase bewilligt werden.
Mehr Infos zum Gründungszuschuss und zu anderen Förderprogrammen für Gründer gibt es in unseren kostenlosen Existenzgründerseminaren online, zu denen ihr euch hier anmelden könnt: https://ieu-online.de/existenzgruenderseminar.php#exi
Rückforderung der Coronasoforthilfe - was tun? 07.08.2024

Auch über ein Jahr nach dem offiziellen Ende der Coronapandemie raubt Corona vielen Freiberuflern und kleinen Unternehmen in NRW den Atem:
Das Land fordert die 2020 gewährte Coronasoforthilfe in Höhe von bis zu 9.000 € ganz oder teilweise wieder zurück.
Zum Hintergrund: im April 2020 rieben sich Unternehmer, Steuer- und Unternehmensberater in NRW verwundert die Augen. Vollkommen unbürokratisch gewährte das Land NRW den vom Lockdown betroffenen Selbstständigen eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 €.
Die Hilfe solle dazu dienen, durch den Lockdown verursachte Umsatzausfälle zu kompensieren. Die FAQ hierzu auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums NRW änderten sich ständig.
Und als es dann um die Abrechnung der Beihilfe ging, war von der Kompensation von Umsatzausfällen plötzlich keine Rede mehr. Vielmehr sollten jetzt nur noch Gewinnausfälle mit der Coronasoforthilfe ausgeglichen werden.
Gegen diese Politikerwillkür gründete sich in NRW die Interessensgemeinschaft NRW-Soforthilfe, sammelte über ein Crowdfunding Geld ein und führte Prozesse bis hin zum Oberverwaltungsgericht Münster - mit Erfolg. Die Richter kassierten die Rückforderungsbescheide des Landes NRW wieder ein.
Hiervon haben allerdings nur die Unternehmer etwas, die entweder gegen die Rückforderungsbescheide geklagt haben oder aber bis zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW noch keine Rückforderungsbescheide erhalten haben.
Alle, die hingegen nicht gegen die Rückforderungsbescheide klagen, haben nun ein Problem, denn für bereits rechtskräftige Bescheide gilt das Urteil aus Münster nicht.
Was könnte ihr in dieser Situation tun?
a) Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens
Ihr stellt bei der Bezirksregierung, die euch den Rückforderungsbescheid zugeschickt hat, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der wird dann mit ziemlicher Sicherheit abgelehnt, so dass ihr dann vor dem Verwaltungsgericht klagen müsst. Hierzu bereitet die Interessensgemeinschaft NRW-Soforthilfe derzeit Musterklagen vor. Ob diese Erfolg haben werden, lässt sich derzeit nur schwer beantworten.
Wenn ihr dieses Eisen im Feuer haben wollt, solltet ihr, so der Rat der Interessensgemeinschaft NRW-Soforthilfe, dass aber auf jeden Fall eurer Bezirksregierung anzeigen. Hierzu hat die Interessensgemeinschaft NRW-Soforthilfe ein Musterschreiben vorbereitet, das im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung steht.
b) Antrag auf Erlass der Rückzahlung
Seid ihr aus persönlichen Gründern (Krankheit, Erwerbslosigkeit usw.) absolut nicht in der Lage, die Coronahilfe zurück zu zahlen, dann könnt ihr ebenfalls einen Antrag auf Erlass der Rückzahlung stellen.
Eure persönliche Notsituation müsst ihr dann aber auch mit entsprechenden Unterlagen belegen können. Auf keinen Fall solltet ihr hierbei falsche oder unvollständige Angaben machen, denn das kann euch als Subventionsbetrug ausgelegt werden.
Auch hierzu stellt die Interessensgemeinschaft NRW-Soforthilfe für ihre Mitglieder Musterschreiben bereit.
c) Antrag auf Teilniederschlagung und ertragbare Ratenzahlung
Könnt ihr die Coronasoforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht ganz, aber teilweise zurückzahlen, so könnt ihr eine Teilniederschlagung kombiniert mit einer Ratenzahlung über 36 Monate beantragen. Auch hierzu stellt die Interessensgemeinschaft NRW-Soforthilfe für ihre Mitglieder Musterschreiben bereit.
d) Antrag auf Bürgergeld
Ihr könnt auch gemeinsam mit dem Jobcenter prüfen,ob euch Bürgerld zusteht. Denn auch als Selbstständiger kann man in wirtschaftlichen Notsituationen als sogenannter Aufstocker Bürgergeld beziehen, darauf habt ihr ggf. einen Rechtsanspruch.
Gegenüber dem Jobcenter müsst ihr dann auf einem Formular EKS euer voraussichtliches Einkommen in den dersten sechs Monaten des Bürgergledbezugs schätzen und dann nach sechs Monaten auch abrechnen.
600 € Einkommen sind anrechnungsfrei, was darüber hinaus geht wird zu Sätzen zwischen 70% und 90% mit euren Einkommen verrechnet. Betriebsausgaben erkennt das Jobcenter nur an, wenn diese betriebsnotwendig sind.
Beantragt deswegen beim Jobcenter, dass die Rückzahlung der Coronahilfe als betriebsnotwendig anerkannt wird. Dann bekommt ihr durch die Hintertür einen Großteil der Rückzahlung über das Bürgergeld erstattet.
e) Antrag auf Wohngeld und/oder Kindergeldzuschlag
Da die Rückzahlung der Coronahilfe euren Gewinn schmälert, könnt ihr ebenfalls prüfen, ob euch aufgrund der neuen Gewinnlage Wohngeld und/oder Kindergeldzuschlag zusteht. Falls das der Fall ist, so setzt ihr so Vater Staat bei der Rückzahlung mit an den Tisch.
(Alle Angaben ohne Gewähr)
Zurück in die gesetzliche Krankenkasse: Lauterbach schließt letzte Fluchtwege 02.08.2024

Auf den ersten Blick erscheinen die Angebote verlockend: wer sich selbstständig macht, jung und gesund ist bekommt von privaten Krankenversicherungen zumeist Tarife angeboten, die nur einen Bruchteil dessen kosten, was die gesetzlichen Krankenkassen als Höchstbeitrag (derzeit inkl. Pflegeversicherung ca. 1.030 €/Monat) verlangen.
Bessere Leistungen bei wesentlich günstigeren Beiträgen - Why not?
Im Alter sieht das allerdings ganz anders aus. Denn die privaten Krankenversicherungen kalkulieren die Beiträge nach Risiko, und das ist in der Versicherungsmathematik Schadenshöhe x Eintrittswahrscheinlichkeit. Und so sind Beiträge von 800 € und mehr bei den privaten Versicherungen für einen 60jährigen keine Seltenheit. Und mit dem Alter steigen die Beiträge immer weiter an. Wer sich diese dann nicht mehr leisten kann, steht im schlimmsten Fall ohne Krankenversicherung da, denn einen Rückweg gibt es für Personen, die 55 oder älter sind, in der Regel nicht.
Bislang gibt es allerdings noch zwei Fluchtwege zurück in die gesetzliche Krankenversicherung: wer verheiratet ist und ein Einkommen nicht höher als ein Minijob hat kann über die Familienversicherung zurück in die gesetzliche Krankenkasse. Oder man arbeitet für mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig im europäischen Ausland.
Doch diese beiden Fluchtwege zurück in die gesetzliche Krankenversicherung will Gesundheitsminister Karl Lauterbach jetzt schließen. Ein Wechsel in eine private Versicherung soll daher gut überlegt werden, denn es gibt kein Zurück.
Mehr Infos zu diesem Thema und zu der Frage, wie ihr als gesetzlich versicherte Selbstständige bei der Krankenkasse Geld sparen könnt, bekommt ihr in unseren kostenlosen Existenzgründerseminaren online.
Überfällige Gesetzesänderung für gesetzlich Krankenversicherte 10.11.2023

Bislang wurde es für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Geschäftsjahres bei ihren Krankenkassen einen Steuerbescheid vorlegen konnten, teuer:
Die Krankenkassen verlangten dann rückwirkend den Höchstbeitragssatz von über 1.000 €/Monat - unabhängig davon, ob die Betroffenen die versäumte Vorlage des Steuerbescheids selbst verschuldet hatten oder ob das Finanzamt noch gar keinen Steuerbescheid erlassen hatte. Auch die nachträgliche Vorlage eines Steuerbescheids half da nichts - selbst dann nicht, wenn der Selbstständige nur ein so geringes Einkommen hatte, dass er nur den Mindestbeitragssatz hätte zahlen müssen. Teilweise wurden die Betroffenen mit Nachforderungen von bis zu 8.000 € zur Kasse gebeten, obwohl sie diese aufrund ihres niedrigen Einkommens gar nicht hätten zahlen müssen.
Gegen diese unsoziale Gesetzesregelung intervenierten sowohl der Verband der Gründer- und Selbstständigen Deutschland e.V. (VGSD) (bei dem ihr übrigens kostenlos Mitglied werden könnt) als auch die Vebraucherzentralen.
"Wir hatten viele Fälle, in denen Selbstständige mit kleinem Einkommen in Existenznot geraten sind - gerade solche, denen in der Pandemie alles weggebrochen ist. Die Krankenkassen waren da wirklich gnadenlos", sagt Yvonne Vollmer von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Das wird sich nun voraussichtlich zum 24.11.2023 rückwirkend ändern. Können Selbstständige innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Geschäftsjahres noch keinen Steuerbescheid vorlegen, weil der Fiskus noch keinen Bescheid erlassen hat, dürfen die Krankenversicherungen nicht den Höchstbeitragssatz verlangen.
Dazu der VGSD: "Wenn du in Zukunft deinen Steuerbescheid nicht rechtzeitig vorlegen kannst, kannst du deiner Krankenkasse eine Erklärung des Finanzamts vorlegen, dass für das in Frage stehende Jahr noch kein Steuerbescheid bekanntgegeben worden ist. Dann darf die Kasse für zwölf Monate nicht die Höchstbeiträge festlegen. Es sind so lange die bisherigen Beiträge weiter zu zahlen. Was passiert, wenn du bewusst deine Steuererklärung nicht erledigst, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Vermutlich musst du damit rechnen, dass deine Steuerschuld geschätzt wird und die Beiträge auf Basis der Schätzung berechnet werden."
Mehr Tipps & Tricks, wie Du bei der gesetzlichen Krankenversicherung Geld sparen kannst, erfährst Du in unseren kostenlosenExistenzgründerseminaren online.
Arbeiten unter südlicher Sonne 1.10.2023

Mit dem schönen Wetter wird es in Deutschland wohl bald vorbei sein. Was liegt also näher, als den Laptop und die Badesachen einzupacken, ab in den nächsten Flieger und den Arbeitsplatz für die nächsten Wochen in den sonnigen Süden Europas zu verlagern?
Zumal gerade die Kanarischen Inseln, die schon von den alten Römern Fortunatae Insulae, Inseln der Glückseligen getauft wurden, digitale Nomaden mit Coworking Spaces, schnellem Internet und zeitweisen Rabatten bei Airbnb und Iberia Airlines locken.
Doch Vorsicht: vor dem Arbeiten unter Palmen wiehert der Amtsschimmel, es drohen Bußgelder oder gar Strafverfahren, wenn ihr nicht das Formular A1 der Sozialversicherungen im Gepäck habt.
Mit diesem Formular bescheinigt euch die Sozialversicherung, dass ihr in Deutschland versichert seid und Steuern zahlt. Ihr müsst es für jeden Auslandsaufenthalt extra beantragen.
Hierzu benötigt ihr das kostenlose Programm sv-net, mit dem ihr für jeden Auslandsaufenthalt extra eine A1 Bescheinigung beantragen müsst.
Steuererklärung 2022 29.09.2023

Für alle, die ihre Steuererklärung 2022 selbst, also ohne Steuerberater abgeben und die Erklärung bislang noch nicht abgegeben haben, wird es jetzt eng:
Spätestens am nächsten Montag (2.10.2023) muss die Erklärung inklusive Gewinnermittlung (z.B. Einnahmen-Übeschussrechnung) und Jahresumsatzsteuererklärung via Elster beim Fiskus eingehen. Ansonsten drohen Verspätungszuschläge. Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat..
Wer seine Steuererklärung dauerhaft nicht einreicht, dem drohen zusätzlich Steuerschätzungen des Finanzamtes und Zwangsmaßnahmen, die im Extremfall auch Beugehaft beinhalten können.
Was tun, wenn Du bis Montag nicht die Kurve bekommst und die Erklärung einreichst? Dann beantrage eine Fristverlängerung. Dafür brauchst Du aber eine trifftige Begründung wie z.B. längere Erkrankung, Umzug oder Geburt eines Kindes.
Die Zeitschrift Finanztipp hat hierzu ein Musterschreiben ins Web gestellt.
Mehr Tipps rings um das Thema Buchführung und Steuern gibt es übrigens in unseren Buchführungsseminaren.
NRW: Neues Beratungsprogramm für Gründer 12.09.2023

Das Wirtschaftsministerium NRW hat die neue Beratungsrichtlinie für die Förderung von Existenzgründungsberatungen in Kraft gesetzt.
Die Beratungsförderung wurde in vielen Punkten erheblich verbessert.
- Land NRW fördert Existenzgründungsberatung mit einem Zuschuss von pauschal 510 € je Beratungstag. Bei Beziehern von Bürgergeld beträgt der Zuschuss 816 €.
Der Antrag muss weiterhin vor Beratungsbeginn gestellt und der Förderbescheid abgewartet werden, damit sich der Gründer sicher ist, dass er die Förderung auch erhält. Es muss zunächst die komplette Beratungsrechnung bezahlt werden, bevor der Zuschuss abgerufen werden kann. Die Beratung muss mindestens ein halbes Tagewerk (= 4 Stunden) umfassen, die Existenzgründung in NRW stattfinden. Eine Verpflichtung, nach der Beratung auch ein Unternehmen zu gründen, gibt es nicht. - Wurden bislang nur Gründer gefördert, die noch kein Gewerbe angemeldet hatten, können nun auch Existenzgründer gefördert werden, die vom Nebengewerbe ins Hauptgewerbe wechseln.
- Der Zeitraum, innerhalb dessen die Beratung durchgeführt werden muss, wurde erheblich verlängert: von drei auf zwölf Monate.
- Die Anzahl der förderfähigen Tagewerke wurde von vier auf sechs erweitert. Bei Betriebsübernahmen können acht Tagewerke gefördert werden.
Falls Sie Interesse an einer geförderten Gründungsberatung haben, können Sie mit dem folgenden Formular eine unverbindliche Anfrage stellen:
Scheinselbstständigkeit: Horrende Nachzahlungen 07.09.2023

Tausende Selbstständige müssen aufgrund eines neuen Urteils des Bundessozialgerichts Aktenzeichen: B12 R 4/20 R horrende Summen von bis zu 110.000 € an die Rentenkasse nachzahlen, da das Bundessozialgericht sie zu Scheinselbstständigen erklärt hat.
Betroffen sind geschäftsführende Gesellschafter von GmbH.
Im verhandelten Fall ging es um vier Rechtsanwälte, die gemeinsam eine GmbH gegründet hatten. Jeder Anwalt war zum Geschäftsführer bestimmt und hielt 25% der Anteile an der GmbH - eigentlich eine klassische selbstständige Tätigkeit, sollte man meinen. Doch die höchsten deutschen Sozialrichter sahen dies genauso wie die Prüfer der Rentenversicherung anders: "Sie unterlagen nach den allgemeinen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geltenden Maßstäben aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (...). Jeder verfügte als Minderheitsgesellschafter (...) nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft zu bestimmen.", so das Bundessozialgericht.
Die Folgen für die Betroffenen sind horrend: sie müssen nun pro Person bis zu 110.000 € Sozialabgaben nachzahlen. Die Bundesrechtsanwaltskammer schätzt, dass von diesem Urteil rund 3.050 Partnergesellschaften von Rechtsanwälten betroffen sind.
Unser Tipp:
Jeder Arbeitsvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH oder UG sollte vor Vertragsabschluss der Rentenversicherung zur Statusfestellung vorgelegt werden. Gleiches gilt auch für Verträge,die man mit freien Mitarbeitern abschließt.
Gründerstipendium NRW: Neue Richtlinie 29.08.2023
Das Gründerstipendium NRW wird um drei Jahre verlängert, die neue Richtlinie tritt am 1.10.2023 in kraft. Es gibt zwei Neuerungen. Das Gründerstipendium heißt jetzt nicht mehr Gründerstipendium, sondern gendergerecht Gründungsstipendium. Und es gibt mehr Geld, die Förderung wurde von 1.000 €/Monat auf 1.200 €/Monat erhöht. Der Förderzeitraum beträgt weiterhin zwölf Monate, gefördert werden Einzelpersonen oder Teams aus maximal drei Personen, die ein inovatives Unternehmen in NRW gründen wollen oder das in den vergangenen zwölf Monaten gemacht haben. Mehr Infos gibt es unter Gründungsstipendium NRW und in unseren kostenlosen Existenzgründerseminaren Online.
MUT Gründerpreis NRW 2023 30.07.2023

Habt ihr zwischen 2018 und 2021 erfolgreich ein Unternehmen in NRW gegründet? Dann könnt ihr euch für den MUT Gründerpreis NRW 2023 bewerben. Neben Ruhm und Ehre winken 60.000 € Preisgelder. Ihr müsst euch allerdings sputen, denn Anmeldeschluss ist am 6. August 2023. Mehr Infos und die Möglichkeit sich zu bewerben gibt es hier: MUT Gründerpreis.
Meisterprämie NRW 30.07.2023

Das Land NRW hat ein neues Förderprogramm für Handwerker aufgelegt, die den Meisterabschluss machen: Wer den Abschluss nach dem 30.6.2023 gemacht hat und seinen Wohnsitz in NRW hat, kann eine Prämie in Höhe von 2.500 € erhalten. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Meisterprüfungszeugnisses gestellt werden, hierzu wurde eine Webseite eingerichtet https://meisterpraemie.nrw/
Den Meisterlehrgang selbst könnt ihr euch über das Aufstiegs-Bafög finanzieren lassen: dieses ist zu 50% ein nicht rückzahlbarer Zuschuss und zu 50% ein Kredit.
Wenn ihr euch nach abgelegter Meisterprüfung selbstständig macht, wird euch der Kredit erlassen.
In NRW könnt ihr dann zusätzlich noch als nicht rückzahlbaren Zuschuss die Meistergründungsprämie in Höhe von 10.500 € erhalten. Mehr Infos hierzu und zu anderen Förderprogrammen für Gründer gibt es in unserem kostenlosen Existenzgründerseminar Online .
Kommunen besteuern Existenzminimum 17.04.2023

Vater Staat darf seinen Bürgern erst dann in die Tasche greifen, wenn diesen auch genug zum Leben bleibt: das Existenzminimum ist steuerfrei, urteilte das Verfassungsgericht in der Vergangenheit mehrfach.
Anders sieht dies in der Praxis allerdings bei Gewerbetreibenden mit geringen Gewinnen aus: bei diesen erheben die Kommunen mitunter auch schon auf das Existenzminimum Gewerbesteuer. Dies ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. Darauf hat nun der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland hingewiesen.
Betroffen sind hiervon Einzelunternehmer, die in der Steuerklasse III besteuert werden. Während bei der Gewerbesteuer nur ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € Gewinn im Jahr gewerbesteuerfrei ist, liegt das steuerfreie Existenzminimum in solchen Fällen mitunter bedeutend höher (siehe Rechenbeispiel oben).
Die Folge ist, dass keine Einkommensteuer auf den Gewinn anfällt, wohl aber Gewerbesteuer, die auf den Gewinn erhoben wird, der über den Freibetrag hinaus geht.
Eigentlich gibt es davon den größten Teil bei der Einkommensteuer wieder zurück, da bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% die Gewerbesteuer 1:1 durch eine Einkommensteuersenkung erstattet wird.
Anders sieht das allerdings bei Unternehmern aus, deren Gewinn unter dem Existenzminimum liegt. Da sie keine Einkommensteuer zahlen, gibt es auch nichts zurück. Sie zahlen auf das Existenzminiumum in diesen Fällen an die Kommune Gewerbesteuer, was den Grundsatzurteilen des Verfassungsgerichts widerspricht.
Besonders betroffen sind hiervon Unternehmen in NRW, da in diesem Bundesland die Gewerbesteuern besonders hoch sind.
SCHUFA verkürzt Dauer der Speicherung 28.03.2023

Wie Spiegel Online heute berichtet, verkürzt die Schufa ab sofort die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate. Hintergrund seien laufende Gerichtsverfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof.
Damit wolle man Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen, teilte laut Spiegel Online eine Sprecherin der SCHUFA hierzu mit.
Corona Soforthilfe NRW 27.03.2023

Wie wir hier schon berichteten, war die IG Soforthlfe vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolgreich, die Rückzahlungsbescheide des Landes NRW zur Corona-Soforthilfe sind rechtswidrig.
So richtig darüber freuen können sich aber nur Selbstständige, die entweder gegen die Bescheide geklagt haben oder noch keine Bescheide erhalten haben. Wer jedoch einen Rückzahlungsbescheid erhalten hat, gegen den er keine Klage eingereicht hat, der hat nach Ansicht der Gewerkschaft ver.di juristisch schlechte Karten, gegen den Bescheid vorzugehen. Ver.di rät von Klagen ab und hofft auf ein politisches Entgegenkommend der Landesregierung. Derweil will die IG Soforthilfe mit Musterverfahren juristisch klären, ob es nicht doch noch eine Möglichkeit der juristischen Gegenwehr gibt.
Sollten diese Verfahren, bei denen nach Auskunft der IG Soforthilfe juristisches Neuland betreten wird, erfolgreich sein, können betroffene Selbstständige ebenfalls diesen Weg versuchen.
Hier die juristische Einschätzung von ver.di:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster am 17. März ist den Urteilen der Verwaltungsgerichte zwar gefolgt und hat ebenfalls die sogenannten Schlussbescheide der Corona-Soforthilfe für rechtswidrig erklärt. Für die Kläger:innen folgt aber daraus nicht automatisch, dass sie nun die Corona-Soforthilfe komplett behalten dürfen. Ganz im Gegenteil räumt das OVG dem Land Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit ein, neue korrekte Bescheide zu erstellen und überzahlte Beträge zurückzufordern. Am 22. März fand im Wirtschaftsausschuss des Landtags zum OVG-Urteil eine aktuelle Stunde statt. Doch NRW-Wirtschaftsministerin Mona Neubaur will die schriftliche Urteilsbegründung des OVG noch abwarten, bevor sie konkrete Schritte unternimmt. Die Schlussbescheide derjenigen, die gegen diesen sogenannten Schlussbescheid nicht geklagt haben, sind bestandskräftig. Das hat das OVG in seiner Pressemitteilung deutlich erklärt. Das heißt, die Feststellung, dass diese sogenannten Schlussbescheide rechtswidrig sind, hat nur Bedeutung für die Kläger:innen. Diejenigen, die nicht geklagt haben, haben sozusagen den Bescheid akzeptiert und müssen den Rückforderungen nachkommen.
Nicht gegen Ablehnungsbescheide klagen
Wenige Tage bevor das OVG-Urteil verkündet wurde, haben die Bezirksregierungen die ersten Ablehnungsbescheide zu den Anträgen auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens verschickt. Darin heißt es, so wie später im OVG-Urteil, dass die Gerichtsentscheide keine neue Rechtsgrundlage darstellen. Eine geänderte Rechtsgrundlage ist eine Voraussetzung für das Wiederaufgreifen eines Verfahrens. Außerdem heißt es in den Bescheiden, dass die Behörde ihr Ermessen, ob sie ein Verfahren wieder aufgreift oder nicht, dahingehend auslegt, dass das öffentliche Interesse das private Interesse an einer materiell gerechten Entscheidung wesentlich überwiege. Gegen diese Ablehnungsbescheide kann ebenfalls innerhalb von vier Wochen geklagt werden. Die ver.di-Selbstständigen in NRW raten von einer Klage gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens ab. Die Erfolgsaussichten sind gleich null. Ebenfalls kurz vor dem OVG-Urteil hat das Land die Rückzahlungsfrist bis zum 30. November verlängert und damit gleichzeitig betont, an den bestandskräftigen Bescheiden festzuhalten. Es gebe auch Möglichkeiten der Ratenzahlung, heißt es auf der Seite des Ministeriums. War's das? Mitnichten! Womöglich bekommen die Kläger:innen in den kommenden Wochen neue Bescheide und in dem Zuge vielleicht auch die Zigtausende, die noch gar keine Bescheide erhalten haben.
Petition unterstützen
Wir, die ver.di-Selbstständige in NRW, bleiben bei unserer Forderung "Keine Rückzahlung der Corona-Soforthilfe"! Wir sind nicht der Meinung, dass hier das öffentliche Interesse das private Interesse an einer materiell gerechten Entscheidung wesentlich überwiegt. Richtig, es sind Steuergelder, über die die Wirtschaftsministerin Rechenschaft ablegen muss. 430.000 Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer und Handwerker hatten die Corona-Soforthilfe 2020 beantragt. 4,5 Milliarden Euro wurden damals den Antragstellenden ausgezahlt. Allein in NRW haben wir im vergangenen Jahr 74,1 Milliarden Euro Steuern gezahlt. Damit werden wichtige Ausgaben getätigt, ohne Frage. Aber die finanzielle Unterstützung von Solo-Selbstständigen ist ebenfalls eine wichtige Ausgabe!
Falls ihr die Pedition von ver.di unterstützen wollt, dann könnt ihr das hier .
EuGH Urteil zu SCHUFA-Praktiken erwartet 24.03.2023

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat demnächst über die Praktiken der SCHUFA zu entscheiden.
Wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland berichtet, liegt dem Gerichtshof hierzu nun ein Gutachten von EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe vor.
Zum einen geht es um die Score Werte, die die SCHUFA jeder Person zuordnet und die über die Kreditwürdigkeit entscheiden. Diese Werte werden von der SCHUFA automatisch ermittelt - wie, das ist ihr Geschäftsgeheimnis. Ein schlechter Score und damit mangelnde Kreditwürdigkeit bedeutet für die Betroffenen nicht nur, dass sie keine Bankkredite erhalten, sondern kann auch Probleme beim Abschluss von Verträgen wie Telefon- oder Mietverträgen bringen. Nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Existenzgründer und Unternehmen kann das zu erheblichen Problemen führen. EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe bemängelt, dass dieser Score automatisch erstellt wird und sieht darin einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. Diese schreibt vor, dass Entscheidungen, die für Betroffene rechtliche Wirkung entfalten, nicht nur durch die automatisierte Verarbeitung von Daten getroffen werden dürfen, Maschinen dürfen nicht über Menschen entscheiden.
Weiterhin geht es darum, dass die SCHUFA Negativmerkmale mitunter wesentlich länger speichert als öffentliche Register. So machen Insolvenzgerichte Restschuldbefreiungen nach Insolvenzverfahren ein halbes Jahr öffentlich, während die SCHUFA sie bis zu drei Jahre lang speichert. Nach Ansicht des EuGH Generalanwalts ist dies rechtswidrig, denn Ziel der Restschuldbefreiung sei es, dass sich die betroffenen Menschen wieder am wirtschaftlichen Leben beteiligen können. Auch das kann für Menschen, die nach einer Privatinsolvenz mit einer Selbstständigkeit wieder durchstarten wollen, zu erheblichen Problemen führen.
Unser Tipp: solltest Du durch die vom EuGH Generalanwalt monierten SCHUFA Praktiken Nachteile erhalten haben, dann solltest Du zunächst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs abwarten und dann mit einem Anwalt prüfen, ob Du Schadensersatzansprüche gegen die SCHUFA geltend machen kannst.
Mehr Infos zum Thema Existenzgründung bekommst Du in unseren kostenlosen Existenzgründerseminaren.
Änderungen beim Gründungszuschuss 20.03.2023

Zum Jahreswechsel sind wichtige Änderungen beim #Gründungszuschuss in Kraft getreten:
- Wegfall des Vermittlungsvorrangs: Bislang galt, dass eine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis Vorrang vor dem Gründungszuschuss hatte, der Antrag also mit Hinweis auf offene Stellen abgelehnt werden konnte.
Dazu regelt nun §4 SGB III Abs. 2: " Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss." - Arbeitslose mit Behinderungen (im Sinne des §19 SGB III) können den Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
- Das Antragsformular für den Gründungszuschuss wurde neu gestaltet und kann nun auch online eingereicht werden. Ihr solltet das Formular nicht ohne Hilfe ausfüllen, denn bestimmte Angaben können nicht nur dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird, sondern dass auch rückwirkend Arbeitslosengeld gestrichen wird.
- Nach wie vor benötigt Ihr für den Gründungszuschuss einen aussagekräftigen Businessplan und eine fachkundige Stellungnahme. Für Gründer aus NRW veranstalten wir hierzu vom Land geförderte Workshops zur Businessplanerstellung , für die Du als Bezieher von Arbeitslosengeld einen Eigenanteil von 80 € zahlst.
Bei Abmahnungen fordern die Abmahner häufig eine Unterlassungserklärung mit einem hohen Vertragsstrafeversprechen von...
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In unseren #Existenzgründerseminaren treffen wir immer wieder auf Gründer, die sich aufgrund der...
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Posted by Institut für Existenzgründungen und Unternehmensführung on Mittwoch, 13. Januar 2016
Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine neue #Beratungsförderung mit dem Titel "Förderung unternehmerischen Know-hows"...
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Für Existenzgründer gibt es die Möglichkeit, mit der sogenannten Kleinunternehmerregelung zu starten: Liegen die auf das...
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Zum Jahresende hört man das von Unternehmern häufig: Ich muss noch schnell investieren, um Steuern zu sparen. Eine kluge...
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http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/passives-einkommen-so-verdienen-sie-geld-ohne-zu-arbeiten-a-1057993.html
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Da geht noch was! Die Stadt Monheim am Rhein, ein Gewerbesteuerrebell nördlich von Köln, bereitet derzeit eine weitere...
Posted by Institut für Existenzgründungen und Unternehmensführung on Dienstag, 20. Oktober 2015
Die Bundesregierung plant, zum 1.8.2016 das Meister-BAföG auch für Bachelorabsolventen und –absolventinnen zugänglich zu...
Posted by Institut für Existenzgründungen und Unternehmensführung on Dienstag, 20. Oktober 2015
Die Filmproduktionsfirma www.diefilmschrauber.de produziert zur Zeit eine Dokumentationsserie über Existenzgründer....
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Die Rentenversicherung erkennt freiberufliche Physiotherapeuten, die in der Praxis eines/einer Kollegen/Kollegin...
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